1, 2, 3 keins

Die Zahlkombination „123“ in der angemeldeten Marke „123pool“ erschöpfe sich nicht in der Zahl „Hundertdreiundzwanzig“, sondern werde im übertragenen Sinne verwendet, um ein Startkommando oder eine schnelle Erledigung zu umschreiben (BPatG, Beschl. v. 17.04.2012, Az. 24 W (pat) 521/10 – 123pool). Dies führte im konkreten Fall dazu, dass der zuständige 24. Senat die oben genannte Marke betreffend folgende Waren

Klasse 6: Schwimmbecken (vorgefertigte Metallkonstruktionen)
Klasse 11: Umwälzpumpen für Schwimmbecken, Wasserfiltergeräte für Schwimmbecken; Schwimmbecken (vorgefertigt, nicht aus Metall),
Klasse 19: vorgefertigte Schwimmbeckenteile (nicht aus Metall), mit innenliegender Folienauskleidung, Schwimmbadabdeckungen (nicht aus Metall)

für nicht eintragungsfähig erachtete. In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Die Aufzählung der Grundzahlen eins, zwei und drei wird im übertragenen Sinne verwendet, um ein Startkommando oder eine schnelle Erledigung zu umschreiben. So wird „1, 2, 3“ in Zusammensetzungen im Sinne von „in leichten bzw. leicht handhabbaren Schritten zu erledigen“ bzw. im Sinne von „im Handumdrehen zu bewältigen“ verstanden, nämlich so schnell, wie „1, 2, 3“ abgezählt ist. So werden beispielsweise Zusammensetzungen wie „1, 2, 3 Erfolg“, „1, 2, 3 auf den Tisch“, „1, 2, 3 dabei“ „Eins, zwei, drei – leih!“ oder „Eins, zwei, drei – Auktion vorbei“ benutzt um zu beschreiben, wie einfach oder schnell eine bestimmte Tätigkeit erledigt oder eine gewünschte Wirkung oder ein bestimmter Erfolg erzielt werden kann (…). In Ergänzung dieser Benutzungsbeispiele kann es sich bei „123“ auch um den Beginn eines Abzählreims „Eins, zwei, drei, letzte Chance vorbei“/“Eins, zwei, drei, alle sind dabei“ oder eines Sprichwortes (Wilhelm Busch: „Eins, zwei, drei im Sauseschritt, so läuft die Zeit, wir laufen mit“) handeln.
Die Tatsache, dass das Markenwort einem Gattungsbegriff wie „Pool“ gerade die ersten drei Grundzahlen in numerischer Reihenfolge aufsteigend voranstellt, führt dazu, dass zumindest ein erheblicher Teil der durch die beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise, allgemeine Interessenten für Schwimmbecken und deren Zubehör sowie der Fachverkehr für Schwimmbecken und Schwimmbadtechnik, die Ziffernkombination „123“ innerhalb des Anmeldezeichens auch als Aufzählung der Grundzahlen i. S. v. „eins, zwei, drei“ auffassen wird. Entgegen der von den Anmeldern geäußerten Ansicht erschöpft sich die Bedeutung dieses Markenbestandteils nicht in der Zahl „Hundertdreiundzwanzig“. Wie bei anderen Markenanmeldungen auch, ist zur Beurteilung des Unterscheidungskraft von Zahlen ein Verständnis als Sachhinweis einzelfallabhängig und in Bezug auf die beanspruchten Waren zu prüfen (…). Ziffern und Zahlen, die, wie hier, als Synonyme zur Beschreibung bestimmter Eigenschaften oder Vorgänge dienen können, fehlt insoweit die Unterscheidungskraft (…). Für das Verständnis des Verkehrs, der an werbeübliche Zusammenschreibungen und andere einfache und gebräuchliche Gestaltungen des Schriftbilds gewöhnt ist, ist insoweit unerheblich, dass die hier in numerischer Reihenfolge aufsteigend verwendeten Grundzahlen weder untereinander noch vom nachfolgenden Wortbestandteil „pool“ räumlich abgesetzt oder durch Kommata getrennt dargestellt werden (…). Denn im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren, Schwimmbecken, deren Teile, Schwimmbadzubehör und Geräte der Schwimmbadtechnik, vermag das Gesamtzeichen „123pool“ in werbeüblicher Weise darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Waren um einen Swimmingpool handeln kann, der „eins, zwei, drei“, quasi im Nu, erworben und aufgebaut werden kann und kinderleicht zu benutzen bzw. zu reinigen ist. Ein erheblicher Teil der durch die beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise wird angesichts dessen in „123pool“ auch ohne nähere analysierende Betrachtungsweise nur einen Hinweis auf einen schnell und einfach in Betrieb zu nehmenden und zu nutzenden Pool, jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, wenn die beanspruchten Waren, die sämtlich dem Schwimmbeckenbau oder deren Ausstattung dienen, mit „123pool“ gekennzeichnet werden.“

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs



Share