War irgendwie dermato-logisch

Mit Beschluss vom 13.03.2012 entschied das Bundespatentgericht (BPatG), dass die Wortmarke „Dermatologikum“ im Bereich der Nizza-Klassen 03, 36, 41, 42 und 44 zu löschen sei (BPatG, Beschl. v. 13.03.2012, Az. 24 W (pat) 61/09 – Dermatologikum). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Das Markenwort „Dermatologikum“ ist abgeleitet von dem Fachterminus „Dermatologie“, der die Lehre von den Hautkrankheiten (…) bezeichnet und auch für eine Fachabteilung eines Krankenhauses stehen kann. Der Wortbestandteil „-ikum“ bzw. „-icum“ ist eine Endung sächlicher Substantive, die eine bestimmte Sache, einen Zeitabschnitt und Ähnliches bezeichnen (…). Ein „Technikum“ ist eine technische Fachschule, ein „Praktikum“ ist eine außerhalb der (Hoch-)Schule abzuleistende praktische Tätigkeit in einer Organisation oder Institution. Im Bereich der Medizin werden mit dieser Endung häufig Heilmittel bezeichnet (Antibiotikum, Kardiakum, Narkotikum, Therapeutikum); ein „Klinikum“ ist ein Zusammenschluss von Kliniken unterschiedlicher Fachgebiete zur Gesundheitsversorgung (…); daneben widmen sich derartige Zusammenschlüsse zu einem Klinikum im Allgemeinen der Lehre und Forschung. Das Wort „Dermatologikum“ reiht sich in die obengenannten vergleichbar gebildeten Ableitungen mit dem Bestandteil „-ikum“ ein (…)“

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs



Share