Neu im Sortiment: Gummibärchen-Ketchup

Die angemeldete Wortmarke „Gummibärchen“ ist nach Auffassung des 25. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) betreffend die Waren

„Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Getreideflocken, Haferflocken, Ketchup (Soße), Müsli, Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tortillas, Zwieback, Nüsse.“

eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.04.2012, Az. 25 W (pat) 531/11 – Gummibärchen). Insbesondere bestehe keine Täuschungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu auszugsweise wie folgt:

„c) Zwar ist in Bezug auf die zuletzt genannten Waren keine beschreibende Angabe und auch kein beschreibender Bezug gegeben, so dass eine Täuschungsgefahr dann in Betracht kommt, wenn die beteiligten Kreise – und dies sind hier allgemein die Endverbraucher von Nahrungs- und Lebensmitteln und Getränken – durch die Bezeichnung „Gummibärchen“ hinsichtlich der Beschaffenheit einschl. Inhaltsstoffen dieser Waren getäuscht werden können (…). Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr vorliegend davon ausgeht, diese Waren würden in Form von Gummibärchen oder als Bestandteil von oder Zutat zu Gummibärchen verwendet werden. Dies erscheint aber aus den vorgenannten Gründen eher fernliegend.“

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