Mit dem FAHRAD BILIG REISN

Wer eine nicht unerhebliche Anzahl von Wortmarken anmeldet, die an gängige deutsche Begriffe (im konkreten Fall: Fahrad) angelehnt sind, handelt nach Auffassung des 26. BPatG-Senats nicht per se bösgläubig (BPatG, Beschl. v. 17.04.2012, Az. 26 W (pat) 3/10 – Fahrad). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Aus dem Sachvortrag der Antragstellerin sind aber auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Anmeldung der Marke für die nunmehr noch maßgeblichen Dienstleistungen ohne eigenen Benutzungswillen des Antragsgegners und nur zur Behinderung Dritter erfolgt ist. Zwar hat die Antragstellerin insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsgegner nicht nur die vorliegend angegriffene Marke, sondern eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer, ebenfalls an gängige deutsche Begriffe angelehnter Marken angemeldet und teilweise auch zur Eintragung gebracht hat, was grundsätzlich ein Indiz dafür sein kann, dass der Anmelder Dritte daran hindern will, gleiche oder ähnliche Kennzeichen zu verwenden bzw. unter ihnen vergleichbare Waren oder Dienstleistungen zu vermarkten. Es fehlt jedoch letztlich an dem Vortrag von Tatsachen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke für die hier maßgeblichen Dienstleistungen ohne eigenen Benutzungswillen des Antragsgegners erfolgt ist.“

Anmerkung:

Der Inhaber der angegriffenen Fahrad-Marke hat unter anderem auch die Marken „REISN“, „FLUGE“, „MOTORAD“, „FITNES“, „BILIG“, „GUNSTIGE“ oder „IMOBILIEN“ angemeldet.

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