That’s really BIOFUN

Mit der Begründung

„In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 bleibt der Bedeutungsgehalt der Marke in ihrer Gesamtheit vage und unscharf. Belege für eine beschreibende Verwendung des Begriffs „BIOFUN“ durch Dritte hat die Markenstelle nicht ermittelt. Die dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Anlagen belegen nur eine Verwendung der Wörter „BIO“ und „FUN“ jeweils in Alleinstellung im Zusammenhang mit Schuhen, nicht aber in der hier angemeldeten Kombination. Selbst wenn man den Bestandteil „BIO“ auch in Bezug auf die beanspruchten Waren für sich betrachtet als beschreibenden Hinweis im Sinn eines ökologischen Produkts verstehen sollte und dieser Bestandteil daher schutzunfähig wäre, gilt dies nicht die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit.
Für die beanspruchten Waren besitzt die Marke daher weder einen beschreibenden Begriffsinhalt noch einen lediglich anpreisenden Charakter.
Die angemeldete Bezeichnung unterliegt damit auch nicht dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In ihrer Kombination verbinden sich die beiden Bestandteile nicht zu einer die Eigenschaften der Waren unmittelbar beschreibenden Angabe.“

bejahte der 27. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „BIOFUN“ betreffend die nachfolgenden Waren

„Waren aus Leder, Lederimitationen, Textilmaterialien oder aus Kunststoff, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sattlerwaren; Reisenecessaires; Schuhwaren, einschließlich Sportschuhwaren; Teile von Schuhwaren, insbesondere Sohlen, Absätze, Stollen, Spikes“

der Klassen 18 und 25 (BPatG, Beschl. v. 10.01.2012, Az. 27 W (pat) 168/10 – BIOFUN).

Share