Graue Maus

Was ein Grafiker möglicherweise für „genial“ hält, wird vom Bundespatentgericht (BPatG) manchmal gnadenlos abgesägt. So auch diese Wort-/Bildmarke

TOR SERVICE 24
Az. 3020090550557
deren grauen Bildbestandteil

„Vielmehr handelt es sich insoweit, wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, um eine einfache Umrahmung, die üblich gestaltet und noch dazu in schwarz-weiß gehalten ist. Die unterschiedlichen Grautöne sind unauffällig und werden dem Verkehr nicht in Erinnerung bleiben. Derartige unauffällige und übliche graphische Verzierungen ist der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt und wird ihnen daher keine herkunftshinweisende Bedeutung beimessen (…).“

die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen wurde (BPatG, Beschl. v. 10.01.2012, Az. 33 W (pat) 546/10 – TOR SERVICE 24).




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