Die Stofffahne am Allerwertesten

Mit Beschluss vom 24.11.2011 (BGH, Beschl. v. 24.11.2011, Az. I ZR 206/10 – Stofffähnchen II) legte der Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen

„Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-schaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vor-abentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,
1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterschei-dungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;
2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?“

zur Vorabentscheidung vor. Die Vorlage betrifft die Ihnen bekannte „Stofffahne am Allerwertesten“.

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