Nein, nein und nochmals nein

In der Eagle/EAGLET-Entscheidung (BPatG, Beschl v. 08.11.2011, Az. 27 W (pat) 602/10 – Eagle/EAGLET) bekräftigt der 27. Senat seine Ablehnung der sog. „Neutralisierungslehre“. In der Entscheidung heißt es wie folgt:

„Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin genügt eine klangliche Nähe, um Verwechslungsgefahr zu begründen. Auch bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke wird deren klanglicher Charakter unausgesprochen aufgenommen, was die Erinnerung an klanglich ähnliche Marken wecken kann. Die klangliche Verwechslungsgefahr beruht insoweit nicht auf unmittelbarem Hören, sondern auf ungenauer Erinnerung (…). Für die Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr war es schon unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ausreichend, dass in einer Richtung, Bild, Klang oder Sinn, ausreichende Übereinstimmungen bestehen. Dies gilt nach überwiegender Ansicht, der sich auch der Senat angeschlossen hat (…), ebenso für das nunmehr anzuwendende Markengesetz (…). Die mit einer zu großzügig angewendeten Neutralisierung der klanglichen Verwechslungsgefahr durch einen unterschiedlichen Sinngehalt verbundene Reduktion der Verwechslungsgefahr infolge klanglicher Zeichenähnlichkeit würde zu einer massiven Einschränkung des Markenschutzes führen, wie sie jedenfalls auf nationaler Ebene weder aus praktischen Gründen geboten noch rechtspolitisch wünschenswert ist (…). Dass allein die klangliche Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann, bestätigt der Europäische Gerichtshof in der Zirh/Sir-Entscheidung (…). Soweit er in dieser Entscheidung zu einer Neutralisierung der klanglichen Ähnlichkeit durch sonstige Unterschiede kommt, ist fraglich, ob er insoweit von einer generellen Neutralisierung der optischen oder akustischen Ähnlichkeit durch den Sinngehalt einer der zur vergleichenden Marken ausgeht, was früheren Entscheidungen (…) widersprechen würde. Ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr infolge des erkennbaren Sinngehalts einer Marke kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die einander gegenüberstehenden Marken keine allzu große klangliche Ähnlichkeit aufweisen, aber zumindest eine davon einen deutlichen Sinngehalt (…). Angesichts der hier vorliegenden hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit vermögen die einander auch noch naheliegenden Sinngehalte der Vergleichsmarken (Adler und Adlerjunges) die Verwechslungsgefahr nicht zu neutralisieren. Der unterschiedliche Sinngehalt kommt zudem nicht zum Tragen, soweit das angegriffene Zeichen akustisch wie die Widerspruchsmarke wahrgenommen wird. Damit könnte das Publikum beide Zeichen auch nicht anhand eines unterschiedlichen Sinngehalts voneinander abgrenzen, weil es die Marken infolge Verhörens mit demselben Sinngehalt wahrnimmt. Insgesamt besteht eine solche klangliche Ähnlichkeit der Marken, dass bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für das allgemeine Publikum wie auch für Fachhändler Verwechslungsgefahr besteht.“

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