7 schwebende Wölkchen

Wegen der Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „Wolke 7“ im Bereich der Dienstleistungen „Gesundheits- und Schönheitspflege“ sind die sich gegenüberstehenden Marken

„Wolke 7“

und
Wolke Sieben

nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 27.10.2011, Az. 30 W (pat) 30/10 – Wolke 7/Wolke Sieben)

In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Vorliegend kann der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nach den vorstehenden Ausführungen nur als äußerst niedrig angesetzt und ihr daher nur ein sehr enger Schutzumfang zugebilligt werden (…). Insbesondere ist bei einer Marke, die wie die vorliegende nur aus einer werbemäßig anpreisenden, rein sachbezogenen Angabe besteht, bei der also allein die sachbezogene Angabe das Maß der ihr die Schutzfähigkeit verleihenden Eigenprägung und Unterscheidungskraft bildet (…), der Schutzumfang dementsprechend auf im Wesentlichen identische Marken zu begrenzen, deren Kennzeichnungsfunktion ebenfalls allein oder im Wesentlichen auf der beschreibenden Angabe beruht, die also dem Verkehr ebenso wie die ältere Marke nur die sachbezogene, beschreibende Angabe selbst als – einziges – Kennzeichenmittel präsentieren. Dagegen würde man den Schutz einer solchen Marke unberechtigt ausdehnen, wenn man ihn darüber hinaus auch auf Zeichen erstreckt, in denen gerade nicht die beschreibende Angabe bzw. die beschreibende Angabe allein als betrieblicher Herkunftshinweis fungiert, sondern deren Kennzeichnungskraft auf einer Abwandlung der beschreibenden Angabe oder auf einem neben der beschreibenden Angabe enthaltenen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil basiert. So aber verhält es sich bei der angegriffenen Marke. In dieser ist die die Widerspruchsmarke bildende Angabe Wolke 7 schon nicht in identischer Form enthalten. Vielmehr ist diese Angabe dahin abgewandelt, dass unter Verwendung einer Schreibschrift der Buchstabe „l“ in dem Wort „Wolke“ verdoppelt wiedergegeben ist. Die Zahl „sieben“ ist außerdem nicht als Ziffer, sondern als Wort ausgeschrieben dargestellt. Ob bereits diese Abwandlung für sich geeignet ist, einen ausreichenden Abstand von der Widerspruchsmarke zu schaffen, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Denn hinzu kommt, dass die angegriffene Marke mit dem stilisiert gezeichneten Schaf ein Bildelement aufweist, das in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet. Jedenfalls beides zusammen führt aus dem engen Schutzumfang der Widerspruchsmarke heraus.“


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