Landgericht Düsseldorf, Kammer für Handelssachen
Gemäß § 140 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) sind für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Dabei werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient, § 140 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Für den OLG-Bezirk Düsseldorf ist, was Kennzeichenstreitsachen angeht, das Landgericht Düsseldorf
Foto: Thomas Felchner
zuständig.