Nenn das Internetportal doch einfach „Kabel Lederstrumpf“

Der Bestandteil „scout“ hat sich in Deutschland als Synonym für ein „Internet-Suchportal“ mit der Folge etabliert, dass entsprechende Wortkombinationen (Beispiel: „cable scout“ für die Waren „Kabel“) als beschreibende Angabe für ein „Kabel-Vermittlungsportal“ nicht eintragungsfähig sind. Nunmehr entschied der 25. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der cable scout-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 25.10.2011, Az. 25 W (pat) 507/11 – cable scout), dass auch die scout-Kombinationen nicht eintragungsfähig sind, die geeignet seien „in anderer Weise einen beschreibender Zusammenhang“ mit der genannten Ware (im konkreten Fall: „Fotoapparate, Videokameras, alle diese Waren jeweils nur für die Verlegung von
Installationsmaterial“) herzustellen. So heißt es in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„Zwar dürfte die angemeldete Wortkombination „Cable Scout“ nicht für alle beanspruchten Waren als beschreibende Angabe für ein Kabel-Vermittlungsportal geeignet sein, wie dies die Markenstelle gemeint hat. Jedoch besteht für die angemeldete Wortfolge in anderer Weise ein beschreibender Zusammenhang, der ein Freihaltebedürfnis begründet. In Bezug auf die beanspruchten Waren „Fotoapparate, Videokameras, alle diese Waren jeweils für die Verlegung von Installationsmaterial“ eignet sich die angemeldete Wortkombination „Cable Scout“ nämlich als beschreibende Bestimmungsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, dass diese Geräte als Werkzeuge dafür eingesetzt werden können, um Kabel in schwer zugänglichen Bereichen, z. B. in engen Kabelkanälen, -schächten, Hohlräumen, zu suchen, auf schadhafte Stellen zu inspizieren, solche ausfindig zu machen und die Mängel sogleich zu dokumentieren oder Wege für Kabelinstallationen auszukundschaften. Darauf hatte der Senat die Anmelderin in seiner Verfügung vom 12./17. August 2011 bereits ausführlich und mit entsprechenden Nachweisen hingewiesen. Dabei gibt der nach der Benennung der Geräte erst in jüngster Zeit konkretisierende Zusatz „für die Verlegung von Installationsmaterial“ einen weiteren Hinweis darauf, dass diese Geräte für Kabelinstallation verwendet werden können. Ähnlich einem Endoskop einsetzbare Geräte mit Kamera zur Inspizierung von Kabelschächten und Dokumentation schadhafter Kabel werden darüber hinaus bereits auf dem Markt angeboten (s. z. B. das von magnus.de angebotene digiEndoskop; eine Kopie der Webseite der magnus.de mit der Beschreibung dieses Gerätes wurde der Anmelderin als Anlage 2 mit dem Hinweis des Senats übersandt). Soweit die Anmelderin in den letzten beiden Fassungen des beanspruchten Warenverzeichnisses betreffend die „Fotoapparate, Videokameras“ die Ergänzung eingefügt hat „alle diese Waren jeweils nur für die Verlegung von Installationsmaterial“, führt diese also nicht von dem beschreibenden Sachhinweis der Wortfolge „Cable Scout“ weg, wie die Anmelderin wohl meint, sondern im Gegenteil ist hierdurch der Bestimmungshinweis der so bezeichneten Waren, d. h. dass diese Geräte bei Kabelinstallationen zum Einsatz kommen können,
noch deutlicher geworden.“

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