Die spinnen, die …

Auszug aus einer – anonymisierten – Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Urt. v. 21.07.2011, Az. 81 O 45/11 – X/X):

„Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Bewerbung auf internationalen Google-Seiten bei Verwendung von „X“ oder „X.de“ als Adwords für eigene Anzeigen.
Die Antragstellerin ist ein seit bald 35 Jahren am Markt tätiges und bekanntes sowie – nach eigener Darstellung – für ihre Leistungen ausgezeichnetes Unternehmen auf dem Gebiet der Hotelzimmervermittlung mit über 250.000 Hotels für die Vermittlung an Privat- und Geschäftskunden. Buchungen können über die Antragstellerin mittels Internet über die www.X.com sowie www.X.de sowie telefonisch und per Telefax erfolgen.
Die Antragstellerin ist Markeninhaberin folgender Marken:
– Deutsche Marke Nr. ### „X“ (Wortmarke),
– Deutsche Marke Nr. ### „X“ (Wort-/Bildmarke),
– Deutsche Marke Nr. ### „X“ (Wort-/Bildmarke),
– Gemeinschaftsmarke Nr. ### „X.com“ (Wort-/Bildmarke),
– Deutsche Marke Nr. ### „X“ (Wort-/Bildmarke),
– Deutsche Marke Nr. ### „X“ (Wort-/Bildmarke).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Einblendungen in der Antragsschrift Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin zu 1, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2 ist, bietet unter www.anonym1.de neben anderen Reiseleistungen ein weltweites Online-Reservierungssystem für Hotelzimmer und andere Unterkünfte an.
Die Antragsgegnerin nutzt für die in dem Tenor eingeblendeten ausländischen Google-Seiten die Zeichen „X“ und „X.de“ als Adwords für die Schaltung von Anzeigen, das heißt, dass bei Verwendung dieser Begriffe als Suchwörter die eigene Werbung im Zusammenhang mit der Darstellung der Suchergebnisse erscheint. Die Anzeigen werden oberhalb der Suchergebnisse oder rechts daneben gezeigt.
Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 13.04.2011 – 84 O 6/11 – wurde der Antragsgegnerin die Verwendung von „X“ als Adword für die deutsche Google-Seite und dortige Bewerbungen untersagt. …“

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