Keine politisch unerträgliche Verhöhnung

Die Wortmarke

„Berliner Reichstagsbrand“

verstößt, soweit mit ihr die Waren „Spirituosen“ (Klasse 33) markiert werden, nicht gegen die guten Sitten (BPatG, Beschl. v. 14.09.2011, Az. 26 W (pat) 502/11 – Berliner Reichstagsbrand). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

Wird „Berliner Reichstagsbrand“ im Zusammenhang mit „Spirituosen“ verwendet, wird der Verkehr mit dem Wort „Brand“ – dem klanglichen Doppelsinne des Wortes entsprechend – zugleich, wenn nicht gar in erster Linie, ein gebranntes alkoholisches Getränk wie Branntwein verbinden und unter Umständen einen Sinnzusammenhang mit dem heute als Sitz des Deutschen Bundestages genutzten Berliner Reichstagsgebäude herstellen. Eine solche – durch die Beanspruchung für lediglich eine Ware von vornherein begrenzte – Verwendung der angemeldeten Wortkombination stellt keine politisch unerträgliche und deshalb sittlich anstößige Verhöhnung bestimmter Bevölkerungsteile dar.




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