Auf blauem Grund ein Kranz

Schlechter als der gestrigen Flaggendarstellung erging es hingegen nachfolgender Wort-/Bildmarke

EURO LEERGUT
Az. 300230214

Quelle: http://register.dpma.de

deren Löschung der 26. Senat des Bundespatentgerichts in der EURO LEERGUT-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 13.07.2011, Az. 26 W (pat) 62/10 – EURO LEERGUT) bestätigte. Nach Auffassung der Richter stellt diese Marke „die Nachahmung eines Zeichens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S. 1 MarkenG“ dar. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:

Mit § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S. 1 MarkenG wird die völkervertragsrechtliche Bestimmung des Art. 6 ter Abs. 1 lit. b der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Art. 6 ter Abs. 1 lit. a PVÜ, wonach auch Nachahmungen im heraldischen Sinn von Zeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vom Markenschutz ausgeschlossen sind. Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen, auch im Hinblick auf Art. 3 Buchst. h MarkenRichtl maßgeblichen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an, bei welcher gerade auf die heraldische Beschreibung und nicht auf die geometrische, ihrem Wesen nach detailliertere Beschreibung abzustellen ist (…). Die heraldische Beschreibung des Kennzeichens des Europarates lautet: „Auf blauem Grund ein Kranz von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren“. Diese Merkmale weist auch die Marke 300 23 021 auf. Sie unterscheidet sich vom Emblem des Europarates dadurch, dass in ihr zwölf Sterne elliptisch und nicht kreisförmig sowie nicht vollständig auf blauem Hintergrund angeordnet sind, der blaue Hintergrund dort an seinem unteren Rand sinuskurvenförmig verläuft und diejenigen Sterne, die auf weißem Hintergrund ruhen, eine blaue Schattierung aufweisen. Auf diese Unterschiede in geometrischer Hinsicht ist jedoch beim Vergleich der Ähnlichkeit mit den in Frage stehenden Hoheitszeichen nach der vorgenannten Rechtsprechung gerade nicht abzustellen. Die wesentliche Übereinstimmung beider Marken in ihren Kernelementen, nämlich in den zwölf kreis- bzw. elipsenförmig angeordneten, fünfzackigen, sich nicht berührenden, goldenen bzw. gelben Sternen auf blauem Grund, begründet insgesamt die heraldische Nachahmung des Emblems des Europarates durch das angegriffene Zeichen (…).



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