Flaggenausschnitt

Einer Flaggendarstellung, die nur ausschnittsweise, im stilisierten Umriss das Staatsgebiet eines Landes abbildet, steht nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG entgegen, so der 26. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 29.06.2011, Az. 26 W (pat) 551/10 – GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH). In dieser Entscheidung ging es um die Eintragungsfähigkeit nachfolgender Wort-/Bildmarke

GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH
Az. 3020090659885

Quelle: http://register.dpma.de

im Bereich der

Klasse(n) Nizza 39:
Dienstleistungen einer Spedition [Güterbeförderung], Lagerung von Waren, Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:

Eine Eintragung des Zeichens „GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH“ ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG deshalb zu versagen, weil sein Bildbestandteil die wesentlichen heraldischen Merkmale der Staatsflagge des Staates Georgien enthält. Die Flagge wird nur ausschnittsweise, im stilisierten Umriss des Staatsgebietes von Georgien und in einer von links nach rechts blasser werdenden Rotfärbung abgebildet. Hierdurch bleiben zwar ihre wesentlichen Merkmale als solche erkennbar. Jedoch werden die Landesfarben Georgiens ersichtlich als Dekoration in einer Form verwendet, die keine Ähnlichkeit mit Flaggen oder anderen bei Hoheitszeichen üblichen Formen besitzen. Die konkrete Darstellung eines Flaggenausschnitts im Inneren des stilisierten Umrisses des Staatsgebietes von Georgien einerseits und mit einer von links nach rechts blasser werdenden Rotfärbung andererseits stellt kein Hoheitszeichen dar, dessen sich der Staat Georgien als Symbol und zur Repräsentation des Staatsganzen bedient oder das er als Zeichen der Ausübung seiner Hoheitsgewalt einsetzt (…).



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