Nicht „ausfüllen“ sondern „erstrecken“
In der RRP/ Reynolds Roadpacker (RRP)-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 28.06.2011, Az. 33 W (pat) 69/10 – RRP/ Reynolds Roadpacker (RRP)) beschäftigte sich der 33. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) mit der Frage, wann eine Widerspruchsmarke „ernsthaft benutzt“ wurde und kam zu dem Ergebnis, dass die Benutzungshandlungen zwar nicht den gesamten Zeitraum der fünf Jahre ausfüllen, sie sich jedoch auf den maßgeblichen Zeitraum erstrecken müsse. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:
Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (…). Die Benutzungshandlungen müssen zwar nicht den gesamten Zeitraum der fünf Jahre ausfüllen (…), sie müssen sich jedoch auf den maßgeblichen Zeitraum erstrecken (…). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Benutzungszwangs, der im Lichte des 9. Erwägungsgrunds der Präambel der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 22.10.2008 (MarkenRL) zu ermitteln ist. Danach soll eine Marke nicht wegen des Bestehens einer älteren Marke, die nicht benutzt worden ist, für ungültig werden. Durch dieses Erfordernis soll die Gesamtzahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte verringert werden (…). Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (…).