Kein Markenschutz für (beschreibende) Institutsbezeichnungen und Vereinsnamen

Unter anderem mit der Begründung

Zwar mag Fachkreisen (in Politik, Verwaltung, Wissenschaft usw.) bekannt sein, dass es nur eine Institution in Deutschland gibt, welche ihre Aktivitäten (d. h. die hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsangebote) unter der Bezeichnung „Deutsches Institut für Menschenrechte“ anbietet und erbringt. Für allgemeine Publikumskreise, an die sich die Angebote des Anmelders – jedenfalls nach der Fassung des Verzeichnisses, das keine Einschränkungen bezüglich des Adressatenkreises enthält – ebenfalls richten, gilt diese Beurteilung aber nicht; hier kann sich angesichts des (beschreibenden) Sinngehalts der Wortfolge ohne weiteres die Vorstellung einstellen, es handele sich um eines von mehreren deutschen Instituten, welches sich die Überwachung der Einhaltung und die Verbreitung der Menschenrechte zur Aufgabe gestellt hat. Diese Beurteilung gilt vor allem bei akustischer Aufnahme des Wortbestandteils, bei der die Schreibweise von „Deutsches …“, d. h. der große Anfangsbuchstabe, nicht zum Tragen kommt. Demgemäß sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts vergleichbare Institutsbezeichnungen als von Haus aus (unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung) nicht unterscheidungskräftig angesehen worden (…). Auch ähnlich gebildete Bezeichnungen von Vereinen und Verbänden auf nationaler – oder auch regionaler – Ebene sind (meist) für nicht unterscheidungskräftig erachtet worden (…); entsprechendes gilt für sog. Event-Bezeichnungen (…). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Ob demgegenüber auf dem Gebiet des Sports typische Verbandsnamen generell über markenrechtliche Unterscheidungskraft verfügen (…), erscheint fraglich. Zwar kann nicht zweifelhaft sein, dass – überregional bekannte – Sportvereine, vor allem im Fußballsport, ihre Embleme und Logos sowie gelegentlich wohl auch die Namen markenmäßig – vor allem im Wege der Lizenzvergabe – verwerten. Dies mag auch für sehr bekannte Dachverbände wie etwa die FIFA, den DFB oder den ADAC gelten. An sich sind aber auch die Bezeichnungen solcher Verbände, jedenfalls in ausgeschriebener Form, beschreibend (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und somit von Haus aus gerade nicht unterscheidungskräftig (…). Wenn den Namen von Sportverbänden – soweit sie sich wirtschaftlich betätigen – gleichwohl z. T. Unterscheidungskraft zuzubilligen ist, so mag dies im Hinblick auf die Bekanntheit, d. h. letztlich den Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG), im Einzelfall berechtigt sein. Der Senat sieht aber keine Veranlassung, ganz generell beschreibende Vereinsnamen – vor allem, wie im vorliegenden Fall, ohne jeden Bezug zum Sport – als von Haus aus unterscheidungskräftig anzusehen.

bestätigte der 24. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) die Zurückweisung der Wort-/Bildmarke

Deutsches Institut für Menschenrechte
Az. 307056724

Quelle: http://register.dpma.de

(BPatG, Beschl. v. 22.06.2011, Az. 24 W (pat) 43/10 – Deutsches Institut für Menschenrechte) und ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.

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