Mitbenennung des Bildelements

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wort-/Bildmarken

schwarzes M auf weißem Hintergrund
Az. 300261748

und
weißes M auf rotem Hintergrund
Az. 304019933

trotz identischer Dienstleistungen im Bereich der Nizza-Klasse 41 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v.02.03.2011, Az. 26 W (pat) 504/10 – M/M). Eine klangliche Ähnlichkeit bestehe nicht, weil der Betrachter der Marken das Bildelement mitbennnen – beispielsweise: weißes „M“ auf rotem Grund oder weißes „M“ in einem roten Quadrat – würde.

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

Die Marken weisen entgegen der im Beschluss der Markenstelle vertretenen Auffassung auch keine klangliche Ähnlichkeit auf. In klanglicher Hinsicht ist zwar von dem anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr i. d. R. dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (…). Eine andere Beurteilung kann jedoch geboten sein, wenn das Bild durch seinen Umfang und/oder seine kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum mehr Beachtung findet (…). Eine von dem allgemeinen Erfahrungssatz abweichende Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit ist darüber hinaus aber auch bei grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben erforderlich, denen zwar ein Lautwert innewohnt, die im Verkehr aber im Allgemeinen nicht nur mit diesem Einzellautwert wiedergegeben werden, sondern irgendwie auch mündlich näher spezifiziert werden, z. B. anhand einer vorhandenen grafischen Ausgestaltung (…). Allein die Notwendigkeit der sicheren Unterscheidung der großen Zahl von Einzelbuchstaben enthaltenden Marken lässt den Schluss zu, dass sich der Verkehr zur Benennung von derartigen Marken auch der weiteren benennbaren Markenelemente mitbedienen wird, auch wenn es sich um gängige und eher bedeutungslose Zutaten oder Verzierungen handelt. Im Fall der angegriffenen Marke ist eine Mitbenennung des Bildelements auch ohne großes Analysieren möglich, da die Marke ohne weiteres als weißes „M“ auf rotem Grund oder als weißes „M“ in einem roten Quadrat bezeichnet werden kann.

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