Keine Ed Hardy-Tattoomarke
Unter anderem mit der Begründung, dass sich die angemeldete Wort-/Bildmarke
Quelle: http://www.wipo.int
von den aufwändigen und einfallsreichen Tattoo-Marken der Hardy-Life LLC unterscheiden würde, bestätigte das Bundespatentgericht (BPatG) die Schutzversagung vorgenannter Wort-/Bildmarke in Deutschland (BPatG, Beschl. v. 27 W (pat) 144/10 – VERY NICE). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:
Die graphische Gestaltung des streitgegenständlichen Zeichens ist weder besonders eigentümlich noch außerordentlich phantasievoll noch überraschend kreativ und daher – entgegen der Annahme der Anmelderin – weder eigenartig noch prägnant. Damit unterscheidet es sich auch von den aufwändigen und einfallsreichen Tattoo-Marken der Hardy-Life LLC, auf die die Anmelderin in Bezug genommenen hat.