669 Befragte stellen im Einzelfall keine hinreichend repräsentative Befragung dar

Ferner genügt, so der 25.Senat in der Toasties/Toastars-Entscheidung, eine Anzahl von 669 Befragten (dann) nicht, um im Rahmen einer Verkehrsbefragung zum Nachweis der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von einer hinreichend repräsentativen Befragung ausgehen zu können, wenn es sich bei den im konkreten Einzelfall einschlägigen Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsum (im konkreten Fall: fertizubackende Backwaren) handelt. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt:

Auch die von der Widersprechenden eingereichte Verkehrsbefragung (…) lässt weder für sich noch in Verbindung mit den vorgenannten Umsatzzahlen den Schluss zu, dass die Widerspruchsmarke gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung erlangt hat. Da es bei den hier einschlägigen Waren – wie bereits ausgeführt – um solche des täglichen Bedarfs und des Massenkonsum geht, genügt eine Anzahl von 669 Befragten nicht, um von einer hinreichend repräsentativen Befragung ausgehen zu können. Ferner handelt es sich um eine produktbezogene, nicht aber um eine markenbezogene Verkehrsbefragung. Die Fragestellung geht nämlich dahingehend bei welchen Produkten aus dem Segment „Brot und Backwaren“ (z. B. „Buttertoast“, „Vollkorntoast“, „Rosinenschnitten“, „Brot Snacks“, „Bagels“ „KräuterAufbackbrötchen“ etc.) die Verbraucher der Widersprechenden eine besondere Kompetenz zubilligen. Die Antworten „bekannt“, „Kauferwägung“ und „Kompetenz“ sagen aber nichts darüber aus, ob der Verkehr in dem Begriff „Toasties“ hinsichtlich der registrierten Waren einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht.

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