Angemessen ist ein Monat

Nach Auffassung des 28. Senats des Bundespatentgerichts in der Solarfarbe-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 28.04.2011, Az. 28 W (pat) 78/10 – Solarfarbe) kann über eine Beschwerde der Markenanmelderin entschieden werden, ohne dass der Anmelderin der Entscheidungszeitpunkt vorher mitgeteilt werden oder ihr gar eine Frist zur Stellungnahme oder zur Begründung ihrer Beschwerde gesetzt werden muß. Da das Markengesetz eine Beschwerdebegründung nicht vorschreibt, gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich, dass das Bundespatentgericht erst nach Ablauf einer angemessenen Frist über die Beschwerde entscheidet (…). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht hierfür ein Zeitraum von zwei Wochen aus (…), jedenfalls dürfte aber entsprechend § 85 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ein Zeitraum von einem Monat ab Beschwerdeeinlegung genügen (…).

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