Im Regelfall keine besondere Nähe

In der 46/46-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 11.05.2011, Az. 24 W (pat) 301/10 – 46/46) ist zudem folgende Aussage merkenswert:

Zwar ist die Annahme von Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch ist wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit von (körperlichen) Erzeugnissen und (nichtkörperlichen) Dienstleistungsangeboten schon im Regelfall nicht von einer besonderen Nähe auszugehen (…).

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