Großbuchstaben

Wenn die Kombination von „Normalschrift und Großbuchstaben“ seit längerem werbeüblich mit der Folge ist, dass eine angemeldete Wortmarke aus diesem Grunde nicht eintragungsfähig ist (BPatG, Beschl. v. 26.01.2011, Az. 26 W (pat) 15/10 – ResearchGATE), gilt dies auch für den Fall, dass die angemeldete Marke ausschließlich in Großbuchstaben (Beispiel: GEOTHERMICS) geschrieben ist. Dies geht aus der GEOTHERMICS-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 26.04.2011, Az. 33 W (pat) 9/10 – GEOTHERMICS) hervor. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:

Entgegen der Ansicht des Anmelders vermag auch der Umstand, dass das Wort „GEOTHERMICS“ in Großbuchstaben gedruckt ist, das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht überwinden. Bei der Großschreibung handelt es sich um ein werbeübliches Gestaltungsmittel, dem der Verkehr keine herkunftshinweisende Funktion entnimmt (…).

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