Schokobecher
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die 3D-Marke
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für einzelne Waren der Klasse 30 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 21.04.2011, Az. 25 W (pat) 72/10 – Schokobecher [3D-Marke]).
In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:
Die vorliegend angemeldete dreidimensionale Form fügt sich in den im maßgeblichen Warensektor vorhandenen Formenschatz ohne weiteres ein und weist keine von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichenden, charakteristischen Merkmale auf, die geeignet wären, die betriebliche Herkunftsfunktion zu erfüllen.