Schuhstreifen

Was die Unterscheidungskraft (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV) nachfolgender Schuhstreifen-Bildmarke

Schuhstreifen
Nummer der Marke : 0881226

angeht, wendet das Gericht (Gericht, Urt. v. 13.04.2011, Rs. T-202/09 – Schuhstreifen) die gleichen Prüfungskriterien

„Hervorzuheben ist auch, dass die fragliche Marke als solche eine einfache und banale Form ist, die nicht erheblich von den üblicherweise in der Schuhbranche verwendeten Formen abweicht, und dass die durchbrochenen Linien im Inneren dieser Form der Darstellung von Stichen einer Naht ähneln, wie sie entstünden, wenn die fragliche Marke auf den Schuh aufgenäht würde.“

wie bei der 3D-Marke an und verneint diese im konkreten Fall.

Anmerkung:

Siehe hierzu die Schuhstreifen-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 27 W (pat) 278/09 – Schuhstreifen), in welcher das Gericht die Unterscheidungskraft im konkreten Fall bejaht hat.

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