Schlicht und einfach unerheblich

Schlicht und einfach unerheblich ist, wie das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bzw. das Landgericht (LG) Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in anderen Fällen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bewertet haben. Dieser Auffassung ist der 27. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Palazzo/Palazzo Klenze-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 29.03.2011, Az. 27 W (pat) 571/10 – Palazzo/Palazzo Klenze). In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt:

„Dabei ist unerheblich, wie das HABM oder das Landgericht Hamburg oder das Hanseatische Oberlandesgericht in andern Fällen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bewertet haben. Insoweit trifft der Senat eine Einzelfallentscheidung, für die er nicht an die gegebenenfalls abweichende Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in anderen Verfahren gebunden ist.“

Anmerkung:

Dies ist herrschende Auffassung und bringt manchen Verfahrensbeteiligten manchmal zur Verzweiflung.

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