Kein klarer Protektionismus

In dem Artikel „BGH zur Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers“ kommentiert der Markenserviceblog das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. April 2011 – I ZR 33/10 und gelangt zu folgendem Ergebnis:

„Für die freien Werkstätten, die sich aber auf eine bestimmte Automarke spezialisiert haben und dies im Vertrauen auf die EuGH-Rechtsprechung mit einer Werbung über die Wort-/Bildmarke oder Bildmarke dieser Automarke den Kunden signalisiert haben, dürfte dieses BGH-Urteil ein Schlag ins Gesicht sein.

Das BGH-Urteil ist also mal wieder ein klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne. Die Vertragswerkstätten dürfte es freuen.“

Hierzu folgendes:

Wie der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.04.2011 zu entnehmen ist, hat sich der BGH in besagter Entscheidung mit § 23 Nr. 3 MarkenG auseinandergesetzt. In § 23 Nr. 3 MarkenG heißt es wie folgt:

„Der Inhaber einer Marke … hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. …,
2. …, oder
3. die Marke … als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.“

Vor diesem Hintergrund stellte sich für den BGH offensichtlich die Frage, ob es für eine markenunabhängige Reparaturwerkstatt „notwendig“ im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG ist, zusätzlich auch die Bildmarke des Autoherstellers zu verwenden, um für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Wie der Mitteilung ebenfalls zu entnehmen ist, hat der BGH die Voraussetzungen des § 23 Nr. 3 MarkenG im streitgegenständlichen Fall verneint.

Ich meine Zurecht. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:

  1. § 23 Nr. 3 MarkenG spricht ausdrücklich von „… soweit die Benutzung dafür notwendig ist, …“. Notwendig ist die Verwendung einer Bildmarke (Beispiel: VW-Logo) aus meiner Sicht insbesondere dann nicht, wenn die markenunabhängige Reparaturwerkstatt sich mit der Wortmarke des Autoherstellers (Beispiel: „VW“) begnügen kann, um die Reparaturdienstleistungen bewerben zu können (Beispiel: … Wir reparieren Autos der Marke „VW“). Insofern entspricht das Urteil des BGH dem Wortlaut des § 23 Nr. 3 MarkenG.
  2. Im Gegensatz zur beschreibenden Verwendung der Wortmarke (Beispiel: … Wir reparieren Autos der Marke „VW“), erfolgt die zusätzliche Verwendung der Bildmarke (Beispiel: VW-Logo) aus meiner Sicht in diesem Fall nicht nur beschreibend, sondern (zumindest auch) herkunftshinweisend, da die Verwendung dieser Logos, zumindest derzeit, ausschließlich von Vertragswerkstätten verwendet und so auch vom Verbraucher „verstanden“ wird. Dies widerum stellt zweifelsohne eine herkunftshinweisende Markenverletzung dar.
  3. Die zusätzliche Verwendung der Bildmarke (Beispiel: VW-Logo) erhöht zudem eindeutig die Werbewirkung der beschreibend verwendeten Wortmarke (Beispiel: … Wir reparieren Autos der Marke „VW“), denn es gilt der Grundsatz: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Diese Werbewirkung sollte jedoch ausschließlich dem Markeninhaber zugute kommen. Insofern nutzt der „parasitär“ agierende Dienstleistungsanbieter die Werbewirkung der Marke eindeutig zu Unrecht aus.

Im Gegensatz zum Markenserviceblog ist das BGH-Urteil aus meiner Sicht demzufolge kein „klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne“, sondern stützt einzig und allein deren Markenrechte.

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