Ungefähr 50 zu 50

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die abstrakte Farbmarke

Blau-Silber
Az. 306453487

Foto: http://register.dpma.de

mangels grafischer Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 08.04.2011, Az. 26 W (pat) 12/10 – Blau-Silber).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

“In der hier zu beurteilenden Anmeldung fehlen konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben zueinander (Voraussetzung (b)). Denn in der Beschreibung der Marke, die Gegenstand der Anmeldung geworden ist, heißt es „Die Marke besteht aus einer Kombination der Farben „Blau“ (Pantone 2747C) und „Silber“ (Patrone 877C) in einem Verhältnis von ungefähr 50 zu 50.“ Die Verwendung des Wortes „ungefähr“ gestattet die Bildung einer unbestimmten Vielzahl konkreter Farbzusammenstellungen wie beispielsweise von 46% „Blau“ zu 54% „Silber“ oder 51% „Blau“ zu 49% „Silber“. Dadurch ist die Anmeldung auf zahlreiche unterschiedliche Zusammenstellungen der beanspruchten Farben gerichtet, die sich nach der zitierten Rechtsprechung einer graphischen Darstellbarkeit i. S. von Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG (BlPMZ 2009, 4) und § 8 Abs. 1 MarkenG entziehen.“

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