Enttäuschung once again
Nachdem das Bundespatentgericht (BPatG) die Wortmarke
für einzelne Waren der Klassen 11, 14 und 21 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) für nicht eintragungsfähig erachtet hatte (siehe den Artikel „Europas Erstes Porzellan“, wies der Bundesgerichtshof (BGH) auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH mit Beschluss vom 13.01.2011 unter anderem mit folgender Begründung
„b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe das von der Anmelderin vorgetragene Rechercheergebnis der Internetsuchmaschine Google zu dem Suchbegriff „Europas Erstes Porzellan“ übergangen und deshalb fehlerhaft die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke verneint sowie ungeprüft gelassen, ob die angemeldete Bezeichnung gegebenenfalls als Werbeslogan schutzfähig sei. Der vorgelegte Ausdruck der Internetrecherche ist zum Nachweis konkreter Unterscheidungskraft hinsichtlich der Waren, für die die angemeldete Marke Schutz beansprucht, ungeeignet. Er vermag von vornherein nicht zu belegen, dass der Verkehr die Wortfolge „Europas Erstes Porzellan“ gegenwärtig tatsächlich als Herkunftshinweis auf die von der Anmelderin hergestellten Waren auffasst. Das Bundespatentgericht hatte keinen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
c) Soweit die Anmelderin darüber hinaus rügt, das Bundespatentgericht habe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu Unrecht verneint, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf, der im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht werden könnte. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde gerügten sonstigen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts.“
zurück (BGH, Beschl. v. 13.01.2011, Az. I ZB 39/10 – Europas Erstes Porzellan).
Anmerkung:
Egal was die Manufaktur derzeit macht, sie muss immer öfter (auch) eine Enttäuschung einstecken.