Tempel (Bild) vs. Tempel (Bild) quadromedica … die Heilpraktikerschule

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken

Tempel
Az. 396115233

Quelle: http://register.dpma.de

und

Tempel
Az. 307710440

Quelle: http://register.dpma.de

trotz identischer Dienstleistungen im Bereich der gemeinsamen Klassen 41 und 44 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 22.02.2011, Az. 27 W (pat) 254/09 – Tempel/Tempel quadromedica … die Heilpraktikerschule)

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Verbraucher die Vergleichsmarken im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung bringen. Dies wäre der Fall, wenn der Verbraucher, der die Unterschiede der Marken wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar verwechselt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass hätte, das jüngere Zeichen (irrtümlich) dem Inhaber der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. Ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die zwar behindernde, rufausbeutende oder verwässernde Wirkung haben, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechslungen führen, erfasst § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG nicht (EuGH GRUR 2005, 1042 – Thomson Life; BGHZ 167, 322 – Malteserkreuz). Eine assoziative Verwechslungsgefahr wird regelmäßig dann bejaht, wenn die Widersprechende bereits mit einer Serie von Marken aufgetreten ist, die das in den Vergleichsmarken übereinstimmende Element als Stammbestandteil enthalten und trotz der abweichenden Bestandteile das Publikum die jüngere Marke mit der Widerspruchsmarke als ein davon abgeleitetes Serienzeichen in Verbindung bringt (vgl. z. B. BGH GRUR 1996, 200, 202 – Innovadiclophlont; GRUR 2000, 886, 887 – Bayer/BeiChem). Dies ist hier nicht der Fall. …“

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