Europäische Harmonisierung

Grundlage für alle aktuellen nationalen Markengesetze in Europa, so auch das deutsche Markengesetz, ist die Erste Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie = MRRL), die vom Rat der Europäischen Gemeinschaft (EG) am 21.12.1988 erlassen wurde.

Die MRRL bezweckt, die Unterschiede zwischen den Markenrechten der Mitgliedstaaten abzubauen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen Entscheidungen mehrfach daran erinnert, dass die MRRL die Markenrechte der Mitgliedstaaten nicht vollständig angleicht, sondern sich auf eine Angleichung derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 15.02.2007, Rs. C-239/05 – MT&C/BMB).

In Umsetzung der MRRL verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaft (EG) am 20.12.1993 die Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung = GMV) und der Deutsche Bundestag am 25.10.1994 das Gesetz über den Schutz von Marken uns sonstigen Kennzeichen (Markengesetz = MarkenG), welches am 01.01.1995 in Kraft trat.

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