Täuschendes Zeichen

Die Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle halten die Wortmarke „Flinkster“ für eintragungsfähig (vgl. „Wer oder was ist ein Flinkster“).

Das Bundespatentgericht hatte dies verneint (BPatG, Beschl. v. 01.12.2010, Az. 26 W (pat) 501/09 – Flinkster).

Unabhängig davon, dass ich die zurückweisende Entscheidung des BPatG für richtig halte, denn „Flinkster“ (Steigerungsform des Adjektivs „flink“ [im Sinne von „schnell“]) beschreibt die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 39 (u.a. „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande; Dienstleistungen im Reiseverkehr“) unmittelbar (Beispiel: „Flinkster Zug“), hätte man meines Erachtens eher daran denken können, die Anmeldung wegen dem absoluten Eintragungshindernis des „täuschenden Zeichens“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) zurückzuweisen.

Eine eingetragene Marke „Flinkster“ für „Transportdienstleistungen der Deutsche Bundesbahn (DB)“, das geht doch gar nicht.

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