Kein russisch Roulette

Nach Auffassung des KG Berlin (KG Berlin, Urt. v. 12.10.2010, Az. 5 U 152/08) steht dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch gegen ein Spediteurunternehmen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit russischen markenrechtlichen Schutzvorschriften, jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB (russisches Markenrecht als absolutes Rechtsgut), zu, wenn dieser mit Markenfälschungen durch Deutschland nach Russland fährt und der Markeninhaber in Deutschland über keinen Markenschutz verfügt. In diesem Falle könne bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung sein (…). Dies gelte gerade dann, wenn ein reiner Transitverkehr gegeben, also eine markenrechtliche Verletzungshandlung im Inland zu verneinen sei (…). Ein Unterlassungsanspruch richte sich dann nicht gegen eine im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangene Verletzung des deutschen Kennzeichenrechts, sondern gegen eine – teilweise im Inland eingeleitete – Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland, die zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (…) bzw. der §§ 823 ff BGB darstellt (…). Auch in solchen Fällen stehe grundsätzlich für Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung der im Ausland bestehenden Kennzeichenrechte, begangen im Inland, die Verfolgung im Inland offen (…).

Die Revision beider Parteien wurde im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Beklagte (hinsichtlich der gefälschten Markenprodukte und des unerlaubt parallelimportierten Markenproduktes) aus zivilrechtlichem Deliktsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

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