Anmerkung zur Entscheidung „gefesselte Frau“
Interessant ist, dass der gleiche Senat in der „FickShui-Entscheidung“ die Auffassung vertrat, dass ein Sittenverstoß im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG grundsätzlich dann anzunehmen sei, wenn die Marke das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sei, indem sie sittlich, politisch oder religiös wirken oder eine grobe Geschmacksverletzung enthalte (…), wies aber ausdrücklich darauf hin, dass
„im Hinblick auf die Liberalisierung und Säkularisierung allerdings eine zurückhaltende Betrachtung zu wählen“
sei und
„nur solche Verstöße den Entzug des staatlichen (Marken-)Schutzes rechtfertigen, welche ein nicht mehr erträgliches Maß erreichen“
würden.
Hätte er vorgenannte Grundsätze auch in vorliegendem Fall angewendet, sehe ich persönlich das „nicht mehr erträgliche Maß“ bei der angemeldeten Marke noch nicht für erreicht, da es sich bei der angemeldeten Marke ersichtlich um eine unrealistische Comic-Figur handelt und, neben der Fesselung, ansonsten keinerlei sonstige, zusätzliche Umstände, wie beispielsweise gewaltätige oder sadistische Handlungen, ersichtlich sind.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat meiner Auffassung nach mit unterschiedlichem Maß gemessen. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.