Granny-Smith

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist der Löschungsantrag gegen die unter dem Az. 306280426 im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragene Bildmarke

Granny-Smith
Az. 306280426

Foto: http://register.dpma.de

zurückzuweisen (BPatG, Beschl. v. 09.09.2010, Az. 30 W (pat) 96/09 – Granny-Smith). Die Marke schützt die in Klasse 44 eingruppierte Dienstleistung „Dienstleistungen eines Zahnarztes“.

In der Begründung heißt es auszugsweise wie folgt:

„Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich vorliegend nicht nur um eine naturgetreue Abbildung eines Granny-Smith Apfels, sondern um eine bildliche Darstellung mit charakteristischen Elementen. Die Lichteffekte und der übergroße, scharf abgegrenzte Schatten sorgen für eine gewisse grafische Verfremdung des ansonsten naturalistisch abgebildeten Apfels. Zur Begründung der Unterscheidungskraft bedarf es keines besonderen Phantasieüberschusses oder sonstiger Auffälligkeiten der Marke (…), jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 zu überwinden.“

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