Wer hat den Riegelein-Hasen gegessen?

Unter anderem mit der – etwas ungewöhnlichen – Begründung „der Riegelein-Hase sei weg“ hob der I. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) das die Klage erneut abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main) auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung erneut an das OLG zurück (vgl. Mitteilung Nr. 150/2010 der Pressestelles des BGH vom 16.07.2010).

Worum ging es:

Der bekannte Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli ist Inhaber einer 3D-Marke. Diese besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck „Lindt GOLDHASE“. Mit seiner ursprünglichen Klage wendete sich Lindt & Sprüngli mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der ebenfalls bekannten Firma Riegelein.

In einem ersten Revisionsverfahren hob der BGH das die Klage abweisende Urteil des OLG Frankfurt am Main auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Im zweiten Berufungsverfahren verneinte das OLG Frankfurt am Main wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien. Gegen diese Entscheidung legte Lindt & Sprüngli erneut Revision zum BGH ein. Dieser hob die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main erneut auf und verwies die Sache unter anderem mit folgender Begründung erneut an das OLG zurück:

„In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen „Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung … überreichten Exemplar“ bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.“

Anmerkung:

Dafür kann es aus meiner Sicht nur eine nachvollziehbare Begründung geben: Jemand hat den Riegelein-Hasen gegessen! Nur wer?

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