Ein kühles „Ulmer Münster“ bitte!

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

Ulmer Münster

für einzelne Waren der Klasse 32, nämlich

„Biere, Biermischgetränke, alkoholfreies Bier; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung“

eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 17.06.2010, Az. 27 W (pat) 514/10 – Ulmer Münster).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Das Ulmer Münster kommt weder als Herstellungs- oder Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Betracht noch bezeichnet es einen Ort, in dem solche Waren hergestellt werden. Auch ist mit einer solchen Entwicklung nicht in Zukunft zu rechnen, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der besonderen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (…) nicht wahrscheinlich ist. Es ist auch nicht feststellbar, dass es in der einschlägigen Werbung üblich wäre, die geographische Herkunft einer Ware – statt mit einer üblichen Ortsangabe z. B. mit dem Namen einer Stadt – mit dem Namen eines dort gelegenen Bauwerks zu bezeichnen. Etwas anderes mag für die bildliche Wiedergabe eines bekannten „Wahrzeichens“ gelten. Hierzu gehört das Anmeldezeichen aber nicht, zumal die Art der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Bedürfnis an der Verwendung der vorliegenden Angabe reduziert. Zwar befindet sich das Ulmer Münster in der Stadt Ulm und prägt das Stadtbild sowie das der Region und wird deshalb als Wahrzeichen Ulms gesehen. Trotzdem bleibt der Hinweis auf ein Münster erhalten. Dieser Kirchenbau befindet sich zwar in der Stadt Ulm und stellt ein kulturelles Symbol dar. Mit der Stadt als Wirtschaftsgefüge und Wirtschaftsraum ist er jedoch nicht gleichzusetzen. Damit dürfte die Bezeichnung „Ulmer Münster“ weder in der Gegenwart noch in der Zukunft als Angabe für die hier einschlägigen Waren oder Dienstleistungen benötigt werden. Ist aber die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ernstzunehmende geographische Bezeichnung, dann besteht daran auch kein Freihaltungsbedürfnis. Mitbewerbern ist es unbenommen, auf die Lage ihrer Hotels, Wirtshäuser etc. mit „am Ulmer Münster“ o. ä. neben einem Namen hinzuweisen, wenn dies nicht durch die Gestaltung markenmäßig geschieht.“

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