ANONVIOLANTWORLD – Zur grafischen Gestaltung von Wort-/Bildmarken
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke
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für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 39 und 41 – ausschließlich wegen der grafischen Gestaltung der Marke – eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 21.06.2010, Az. 27 W (pat) 184/09 – ANONVIOLANTWORLD).