Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar

für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 04, 09, 35, 37, 39, 40 und 41 wegen einem bestehenden Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 31.03.2010, Az. 26 W (pat) 76/09 – Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Die angemeldete Wortfolge „Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar“ ist eine Angabe, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Der Begriff „Verteilnetzbetreiber“ ist ein beschreibender Hinweis auf das Tätigkeitsfeld des Zeichenverwenders im Sinne eines mit der Weiterleitung und Verteilung von Energie (z. B. Strom, Gas) befassten Waren-und Dienstleistungspakets. „VNB“ stellt sich für den Durchschnittsverbraucher erkennbar als Abkürzung der vorstehenden Bezeichnung „Verteilnetzbetreiber“ dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem sich offensichtlich auf „Verteilnetzbetreiber“ beziehenden Klammerzusatz „(VNB)“, zum anderen unter Einbeziehung der für das Prüfzeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen (…).

Ohne Erfolg beruft sich die Anmelderin darauf, dass die Abkürzung „VNB“ für sich genommen bereits eintragungsfähig wäre. Zwar mag es zutreffen, dass das Kürzel „VNB“ bei isolierter Betrachtungsweise verschiedene Bedeutungen erlangen kann. Allerdings ist eine Angabe vom Schutz bereits dann ausgeschlossen, wenn sie jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren/Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen (…). Demnach kann von der schutzbegründenden Ungenauigkeit einer Abkürzung nur dann ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren/Dienstleistungen nicht mehr geeignet erscheint (…). Vorliegend ist eine isolierte Betrachtungsweise der Abkürzung „VNB“ zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens „Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar“ nicht angezeigt, da die Hinzufügung der Sachangabe „Verteilnetzbetreiber“ und der Klammerzusatz dazu führen, dass die Buchstabenfolge „VNB“ als beschreibende Angabe erkennbar wird (…).“

Anmerkung:

Die Begründung

„Demnach kann von der schutzbegründenden Ungenauigkeit einer Abkürzung nur dann ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren/Dienstleistungen nicht mehr geeignet erscheint (…).“

ist zum einen „der sprachliche Hammer“ (den Satz muss man sich wirklich einmal auf der Zunge zergehen lassen), zum anderen ist die Entscheidung deswegen so bemerkenswert, weil sich der 26. Senat mit dieser Entscheidung auf die Seite des 33. Senates schlägt, der die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Wortmarke „TRM Tenant Relocation Management“ aus den genannten Gründen eenfalls verneinte (vgl. BPatG, Beschl. v. 16.05.2007, Az. 33 W (pat) 3/05 – TRM Tenant Relocation Management).

Dass andere Senate des BPatG diese Auffassung nicht teilen, zeigen nachfolgende Ausführungen des 33. Senates in der TRM Tenant Relocation Management-Entscheidung, mit welcher dieser seinerzeit die zugelassene Rechtsbeschwerde begründete:

„Hiervon abweichend hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts eine Marke als schutzfähig angesehen, die als Wort-/Bildmarke den in großer Schrift gedruckten Bestandteil „IBA“ mit dem daneben befindlichen bzw. nachgestellten Wortbestandteil „Internationales Biographisches Archiv“ enthielt (angemeldet u. a. für Dienstleistungen eines Medien-Archivs). In seiner Entscheidungsbegründung hat der 29. Senat einerseits den Wortbestandteil „Internationales Biographisches Archiv“ ausdrücklich als nicht unterscheidungskräftig beurteilt, andererseits festgestellt, dass die Buchstabenfolge „IBA“ nicht als freihaltungsbedürftige Abkürzung belegt werden konnte. Er hat sodann die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke aus der Schutzfähigkeit der Buchstabenfolge „IBA“ hergeleitet, wobei er maßgebend auf das Vorliegen der (damals erforderlichen) Eigenschaft als lautliche Einheit (als Wort) abgestellt hat (BPatG GRUR 1989, 513 – IBA).“

In einer weiteren Entscheidung hat der 32. Senat des Bundespatentgerichts die Wortmarke „VISUAL KNITTING SYSTEM VKS“ (u. a. für Textilmaschinen, Steuerungsgeräte und -programme hierfür) wegen des nicht als Fachabkürzung feststellbaren Buchstabenbestandteils „VKS“ als schutzfähig angesehen. Zwar sei nicht auszuschließen, dass ein Teil des Verkehrs „VKS“ als Abkürzung der vorangestellten Begriffe sehe, dies reiche indes nicht für die Annahme eines Eintragungshindernisses, da ein anderer beachtlicher Teil des Verkehrs bei nicht analysierender Betrachtungsweise darin einen Herkunftshinweis sehe werde. Etwas Anderes könne nur dann gelten, wenn der Verkehr durch eine besondere grafische Gestaltung in naheliegender Weise veranlasst würde, „VKS“ als Abkürzung der vorstehenden Begriffe aufzufassen, was etwa bei größenmäßig hervorgehobenen Anfangsbuchstaben der Wörter oder bei anderer, etwa getrennter Anordnung der Buchstaben „V“, „K“, „S“ (32. Senat v. 22. Januar 1997, 32 W (pat) 33/96).“

Wie sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu dieser Rechtsfrage positioniert, bleibt abzuwarten.

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