Gondwanaland vs. GONDWANA
Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig, Urt. v. 01.04.2010, Az. 03HK O 2481/09) steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus der Marke
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gegen die – von mir vertretenen – Beklagten wegen Nutzung der Marken
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im Bereich der Dienstleistungen „Betrieb eines Freizeit-, Vergnügungs-, Themen-, Erlebnis-, Kultur- und Wissenschaftsparks; Betrieb eines Museums (Darbietung, Ausstellungen)“ zu. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist demzufolge noch nicht rechtskräftig.