Für messbaren Erfolg
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klassen 09, 10 und 21 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.12.2009, Az. 26 W (pat) 77/08 – Für messbaren Erfolg).