TANGO vs. TENGO

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken

TANGO

und

TENGO

betreffend Waren der Klasse 20 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 22.02.2010, Az. 26 W (pat) 39/09 – TANGO/TENGO).

Anmerkung:

Die Entscheidung überzeugt aus folgenden Gründen nicht (so richtig).

Die Verwechslungsgefahr wurde damit begründet, dass die Marken insbesondere schriftbildlich ähnlich seien.

Völlig unberücksichtigt ließen die Richter dabei, dass nach ständiger Rechtsprechung Übereinstimmungen im Schrift- und Klangbild von Marken durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden können, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, weil bildliche und klangliche Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass es gar nicht erst zu Verwechslungen kommt (vgl. u.a. BGH, Urt. V. 29.07.2009, Az. I ZR 102/07 – AIDA/AIDU; BGH GRUR 1992, 130, 132 – Bally/BALL; BPatG, Beschl. v. 13.05.2009, Az. 26 W (pat) 324/03 – WEST/WELT). Voraussetzung für eine derartige Reduzierung der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Begriffsgehalt ist, dass dieser vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert (vgl. u.a. BGH GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX).

Da es sich zumindest bei der Marke „TANGO“ um einen geläufigen Begriff der deutschen Alltagssprache (TANGO = Tanz „TANGO“) handelt und zumindest diese Marke einen unterschiedlichen, sofort erfassbaren Begriffsgehalt aufweist, werden die durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Empfänger der genannten Waren die Marken trotz ihrer quantitativ vorhandenen teilweisen klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmungen aus meiner Sicht nicht miteinander verwechseln. Dies hat der Senat unberücksichtigt gelassen.

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