Kein Vertreter, keine Marke

Der Inhaber einer IR-Marke beantragte die Schutzgewährung für Deutschland. Gegen diese legte ich beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) Widerspruch ein. Das Amt forderte den Inhaber der Marke, gegen deren Schutzgewährung der Widerspruch eingelegt wurde, auf, einen zugelassenen Vertreter zu benennen. Dem kam dieser nicht nach. Vor diesem Hintergrund erhielt ich eben die Mitteilung des DPMA, dass der IR-Marke der Schutz für Deutschland versagt wurde, weil der Markeninhaber der Aufforderung des DPMA, einen Vertreter zu benennen, nicht nachgekommen sei. Damit, so das Amt, hätte sich die Entscheidung über den Widerspruch erledigt. Das Verfahren sei abgeschlossen. Ich halte fest: Kein Vertreter, keine Marke.

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