Dynamo Dresden „D“ vs. Dynamo Dresden „D“ II
Der Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke
Foto: http://register.dpma.de
gegen die Wort-/Bildmarke
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hatte Erfolg, da nach Auffassung der Richter zwischen einzelnen Waren der Klassen 06, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34 und der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen würde (BPatG, Beschl. v. 28.09.2009, Az. 27 W (pat) 134/08 – dynamo Dresden „D“/Dynamo Dresden „D“ II).
Anmerkung I:
Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, da diese Rechtsfrage, ob zwischen der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ und den oben genannten Waren eine Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.
Anmerkung II:
Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen: