Dynamo Dresden „D“ vs. Dynamo Dresden „D“ I
Der Widerspruch der Wort-/Bildmarke
gegen die Wort-/Bildmarke
hatte Erfolg, da zwischen der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ der prioritätsjüngeren Marke und den Waren der prioritätsälteren Marke, beispielsweise „Kleineisenwaren, Juwelierwaren, Schmuckwaren“, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen würde (BPatG, Beschl. v. 18.09.2009, Az. 27 W (pat) 135/08 – Dynamo Dresden „D“/Dynamo Dresden „D I“.
Anmerkung I:
Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.
Anmerkung II:
Siehe hierzu auch: Gericht erster Instanz der europäischen Gemeinschaften (EuG), Urt. v. 24.09.2008, Rs. T-116/06 – THE O STORE/O STORE