LEBEN IST BEWEGUNG
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 28, 35 und 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 03.03.2010, Az. 33 W (pat) 136/08 – LEBEN IST BEWEGUNG).