Zurücknahme der Markenanmeldung

Meldet man eine Wortmarke an und weist das Deutsche Patent- und Markenamtes (DPMA) den Anmelder darauf hin, dass die Wortmarke (offensichtlich) nicht eintragungsfähig ist, stellt sich für den Anmelder immer die Frage, ob er die Anmeldung zurücknehmen oder einen Zurückweisungsbeschluss gegen sich ergehen lassen soll. Beides hat Vor- und Nachteile. Die Zurückweisung hat zur Folge, dass im Register des DPMA vermerkt wird, dass die Anmeldung zurückgewiesen wurde. Dies hat, schiebt man eine Wort-/Bildmarken nach, den Nachteil, dass in einer Kollisionsstreitigkeit mehr oder weniger „feststeht“, das dem Wortbestandteil für sich betrachtet keine bzw. nur eine ganz geringe Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, die Anmeldung in einem solchen Falle zurückzunehmen, um kein Präjudiz zu schaffen.

In einem Markenanmeldeverfahren stellte sich mir die Frage, ob die Markenanmeldung noch zurückgenommen werden kann, wenn der Zurückweisungsbeschluss bereits erlassen und zugestellt wurde.

Dies ist, folgt man den Kommentierungen, (offensichtlich) möglich. Die Zurücknahme einer Markenanmeldung kann jederzeit, also auch noch im Rechtsmittelverfahren, erfolgen, selbst wenn bereits ein Zurückweisungsbeschluss erlassen wurde. Einem solchen entzieht die Zurücknahme nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage und lässt diesen dann nicht rechtskräftig werden, wenn die Zurücknahme vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erklärt wird.


Share