Aida vs. AIDU
Mit Urteil vom 29.07.2009 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr zweier sich gegenüberstehender Zeichen dann zu verneinen sei, wenn – wie vorliegend – einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt (vorliegend: Aida = Oper von Guiseppe Verdi) zukomme (BGH, Urt. V. 29.07.2009, Az. I ZR 102/07 – AIDA/AIDU).
Vor diesem Hintergrund hob der BGH das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin auf, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war und wies die Sache – entgegen der Mitteilung anderer Blogs, deren Autoren das Urteil offensichtlich nicht ganz zu Ende gelsesen haben – zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück, damit dieses unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zur gesteigerten Kennzeichnungskraft und des von ihm festgestellten Bedeutungsgehalts des Zeichens „Aida“ prüfen könne, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. Sollte sich danach eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ergeben, könne unter Berücksichtigung der hohen Dienstleistungsähnlichkeit schon ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügen.
Was den geltend gemachten Verzichtsanspruch auf die Domain „aidu.de“ angeht urteilte der BGH wie folgt:
„Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens „aidu.de“ war – worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – nur dann begründet, wenn jede Verwendung des Domain-Namens durch die Beklagte notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marken oder des Unternehmenskennzeichens der Klägerin erfüllt (…). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung des Domain-Namens – auch im Bereich anderer Branchen als derjenigen der Reisedienstleistungen – eine Rechtsverletzung nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG darstellt. Dies kann aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.“