Vorsprung durch Technik

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Wortmarke „Vorsprung durch Technik“ betreffend Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 25, 28, 37 bis 40 unterscheidungskräftig, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (Gerichtshof, Urt. v. 21.01.2010, C‑398/08 P – Vorsprung durch Technik).

Nach Auffassung der Kammer sei festzustellen, dass die genannte Aussage nicht offenkundig aus dem genannten Slogan hervorgehen würde. Die Wortfolge „Vorsprung durch Technik“ lasse zunächst nur einen ursächlichen Zusammenhang erkennen und verlange vom Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand. Zudem weise dieser Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig mache. Schließlich sei, da es sich um einen berühmten Slogan handele, der seit vielen Jahren von Audi verwendet werde, nicht auszuschließen, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, diesen Slogan mit den von diesem Unternehmen hergestellten Autos zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichtere, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen.

Anmerkung:

Nach Auffassung der Richter schließen sich „Werbung“ und „(herkunftshinweisende) Marke“ nicht aus. Vielmehr kann ein Slogan beide Elemente beinhalten. So heißt es in der Entscheidung wie folgt:

„Auch wenn es richtig ist, dass, …, eine Marke nur unterscheidungskräftig ist, soweit sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, ist jedoch festzustellen, dass die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt.“

Weiter heißt es:

„Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird.“

Demzufolge schließen sich „Werbung“ und „(herkunftshinweisende) Marke“ nicht grundsätzlich aus. Im Gegenteil.

Doch wann wird die Werbung zur Marke? Auch dies beantwortet der Gerichtshof:

„Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.“

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