PROTAXON vs. Pretoxan
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken
und
im Bereich einiger in Klasse 5 genannter Waren verwechselbar ähnlich und im Bereich einiger in Klassen 3, 29, 30 und 32 genannter Waren und Dienstleistungen nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 10.12.2009, Az. 25 W (pat) 12/09 – PROTAXON/Pretoxan).
Anmerkung:
Der Senat beschäftigt sich mit der Problematik des sog. „Disclaimers“, lässt diese Frage jedoch im Ergebnis unbeantwortet.